Feedback auf Ihre Schadesanzeige
Versicherungsschaden in Ihrem Sondereigentum
Sehr geehrter Eigentümer,
in Ihrer Wohnung ist ein Wasserschaden entstanden. Dies ist für alle Beteiligten ärgerlich und bedeutet meist Einschränkungen im Wohn- und Lebensbereich sowie Rückfragen über die weitere Vorgehensweise.
Dies wollen wir Ihnen mit diesem Schreiben erläutern. Umgehend muss beim Verwalter nach der telefonischen Schadensanzeige eine schriftliche Schadensmeldung unter Angabe eines vollständigen Schadenbildes abgegeben werden. Ein Formular wurde dem Schadensanzeiger zugestellt; sofern Sie nicht Bewohner Ihrer Wohnung sind, besichtigen Sie bitte umgehend Ihre Wohnung und melden uns zusätzlich den Schaden in Ihrer Wohnung.
Ihre Hausverwaltung meldet nach Kenntnisnahme eines Wasserschadens – unabhängig vom Verursacher und Schadensbild – unverzüglich den Schaden bei der Gebäudeversicherung/Leitungswasserversicherung.
Alle sofortigen notwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen müssen unverzüglich eingeleitet werden.
Hinweis: zukünftig müssen zu jedem Schaden Fotos eingereicht werden. Die Versicherer haben generell Ihre Prüfkriterien verschärft und ohne Fotos ist eine Prüfung, ob ausgeführte Arbeiten schadenbedingt erforderlich waren, nur schwer möglich. Die Fotos sollten sowohl die Schadenursache als auch das Ausmaß der Folgeschäden dokumentieren. Durch die Schadenfotos ersparen wir uns Rückfragen seitens der Versicherer und möglicherweise eine Ablehnung.
Eine besondere Problematik stellt die Abwicklung von Versicherungsschäden im Sondereigentum dar, denn der Versicherer kennt die Unterscheidung von Gemeinschafts- und Sondereigentum nicht. Die versicherte Sache ist das gesamte Gebäude. Versicherungsnehmer ist die WEG. Im Bereich des Gemeinschaftseigentums hat der Verwalter im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung volle Handlungsfreiheit. Dies gilt jedoch nicht im Sondereigentum.
Im Sondereigentum beschränken sich seine Befugnisse auf die Vornahme der gebotenen Handlungen zur Schadensminderung. So kann es z.B. erforderlich sein, eine Wohnung, deren Bewohner nicht anwesend sind und in der sich ein Leitungswasserschaden ereignet hat, zu öffnen und Notmaßnahmen vornehmen zu lassen. Die Beauftragung von Schadensbeseitigungsarbeiten im Sondereigentum gehört nicht zu den Aufgaben und Befugnissen des Verwalters. Er greift damit in die originären Selbstbestimmungsrechte des Eigentümers ein. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, die erforderlichen Arbeiten in seinem Sondereigentum zu vergeben. Wir haben die Firma Beko/Therma & Hit beauftragt, soweit es sich um den Versicherungsschaden handelt den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Sofern das nicht in Ihrem Interesse ist melden Sie sich bitte umgehend in schriftlicher Form und teilen uns mit, dass Sie die notwendigen Arbeiten selbst beauftragen.
Alle Schäden innerhalb des Sondereigentums wie z.B. Trocknungs- und Malerarbeiten bei einem Wasserschaden werden üblicherweise von dem Gebäudeversicherer übernommen. Die Rechnungen für die Arbeiten im Sondereigentum begleicht der Eigentümer direkt, überreicht diese der Hausverwaltung und diese gibt sie an den Gebäudeversicherer weiter. Der Versicherer überprüft die Rechnungen und erstattet Kosten an den Eigentümer, soweit diese vom Risikoumfang der Versicherung gedeckt sind. Eine Regulierungslücke im Sondereigentum hat der jeweilige Sondereigentümer zu tragen. Der Verwalter ist nicht berechtigt, Aufwendungen für Reparaturen im Sondereigentum vom Gemeinschaftskonto zu zahlen.
Wir hoffen, mit dieser Information Ihnen die Abwicklung Ihres Wasserschadens zu erleichtern und empfehlen Ihnen dringend im Fall einer Vermietung unverzüglich Kontakt mit Ihrem Mieter aufzunehmen, der ggfs. seine Hausratversicherung informieren sollte. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Thomas Franke
